Schriftliche Anfrage betreffend religiƶse Nutzungen im Basler Viertelkreis und Umnutzung der Liegenschaft Reinacherstrasse 129

Medienmitteilung

Schriftliche Anfrage betreffend religiƶse Nutzungen im Basler Viertelkreis und Umnutzung der Liegenschaft Reinacherstrasse 129

GemƤss dem kantonalen Grundbuchregister wurde das Stockwerkeigentum an der Reinacherstrasse 129 /
Rotterdam-Strasse 12 in Basel von einem Kulturverein erworben. Aus ƶffentlich zugƤnglichen Informationen
geht hervor, dass in der Liegenschaft ein religiƶser Versammlungs- beziehungsweise Gebetsraum
eingerichtet werden soll. In derselben Liegenschaft bestehen bereits heute religiƶse Nutzungen
verschiedener Glaubensrichtungen, unter anderem durch christliche Freikirchen. Auch im umliegenden
Quartier im Bereich des Viertelkreises sind mehrere Versammlungs- und GebetsrƤume unterschiedlicher
Religionsgemeinschaften angesiedelt.


Die Religionsfreiheit ist ein verfassungsmässig geschütztes Grundrecht, und das religiöse Leben
verschiedener Gemeinschaften gehƶrt zu einer offenen Stadtgesellschaft. Zugleich besteht ein ƶffentliches
Interesse daran, dass Umnutzungen von Liegenschaften in geordneten Verfahren erfolgen, dass sich die
Quartiere ausgewogen entwickeln und dass das Zusammenleben der Religionsgemeinschaften
untereinander sowie mit der Quartierbevölkerung gut gelingt. Der Kanton Basel-Stadt verfügt mit der
Koordinationsstelle für Religionsfragen im Präsidialdepartement über eine Fachstelle, die Verwaltung,
Politik, Religionsgemeinschaften und Bevƶlkerung in diesen Fragen berƤt und begleitet.


Vor diesem Hintergrund bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:


1. Welche bau- und planungsrechtlichen Verfahren (Bau- beziehungsweise
NutzungsƤnderungsbewilligung) sind erforderlich, wenn RƤumlichkeiten neu als religiƶse
Versammlungs- oder GebetsrƤume genutzt werden sollen, und wie wird deren Einhaltung
sichergestellt? Wurde für die Liegenschaft Reinacherstrasse 129 ein entsprechendes Verfahren
eingeleitet?


2. Verfügt der Kanton über eine Übersicht über die religiösen Versammlungs- und Gebetsräume aller
Glaubensrichtungen auf dem Kantonsgebiet, einschliesslich ihrer ungefähren Verteilung über die
Quartiere und ihrer Kapazitäten? Ist diese Übersicht öffentlich einsehbar?


3. Wie beurteilt der Regierungsrat rƤumliche Konzentrationen religiƶser Einrichtungen unterschiedlicher
Glaubensrichtungen in einzelnen Quartieren – wie beispielsweise im Viertelkreis – mit Blick auf die
Quartierentwicklung, die Nutzungsvielfalt und das Zusammenleben der Bevƶlkerung? Liegen hierzu
Erkenntnisse oder Beurteilungen vor?


4. Welche Rolle nimmt die Koordinationsstelle für Religionsfragen wahr, wenn sich
Religionsgemeinschaften neu ansiedeln oder Liegenschaften für religiöse Zwecke umgenutzt
werden? Wird sie in solchen Situationen systematisch einbezogen, etwa durch die
Bewilligungsbehƶrden, die Quartierarbeit oder die Religionsgemeinschaften selbst?


5. Wie gestaltet die Koordinationsstelle für Religionsfragen den Kontakt zu Religionsgemeinschaften,
die nicht öffentlich-rechtlich anerkannt sind, und welche Unterstützung kann sie im Dialog zwischen
Religionsgemeinschaften, Nachbarschaft und Quartierbevölkerung leisten? Verfügt sie aus Sicht des
Regierungsrats über ausreichende Ressourcen für diese Aufgaben?


6. Überprüft die Koordinationsstelle für Religionsfragen regelmässig, dass es bei den
Religionsgemeinschaften nicht zu Extremismus oder einer GefƤhrdung der hiesigen Demokratie
aufgerufen wird, und wie wird diese Kontrolle sichergestellt.


7. Welche kantonalen Stellen sind zustƤndig, wenn im Zusammenhang mit religiƶsen Einrichtungen –
gleich welcher Glaubensrichtung – Fragen der Sicherheit oder der PrƤvention auftreten, und wie
arbeiten diese Stellen mit der Koordinationsstelle für Religionsfragen zusammen?


Tobias Christ

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